BFH: Fremdübliche Darlehensverzinsung, vGA
Der Verzicht auf eine angemessene Verzinsung einer auf einem Gesellschafterverrechnungskonto verbuchten Darlehensforderung einer GmbH kann zu einer vGA führen.
Sind keine anderen Anhaltspunkte für die regelmäßig gebotene Schätzung der fremdüblichen Zinsen erkennbar, ist es nicht zu beanstanden, wenn von dem Erfahrungssatz ausgegangen wird, dass sich private Darlehensgeber und -nehmer die bankübliche Marge zwischen Soll- und Habenzinsen teilen.
Im Streitfall einer GmbH ging es darum, ob das beklagte FA zu Recht bei der Einkommensermittlung der GmbH, verdeckte Gewinnausschüttungen berücksichtigt hat, weil die GmbH von ihr bilanzierte Forderungen gegenüber ihrem (beherrschenden) Gesellschafter nicht verzinst hat. Im Urteilsfall ging der BFH nun von einer vGA aus. Hinsichtlich der Bemessung des fremdüblichen Zinses führte der BFH aus, dass es häufig für die betreffende Leistung nicht „den" einen Fremdvergleichspreis, sondern eine Bandbreite von Preisen gibt. In einem solchen Fall ist bei der Berechnung der vGA von dem für den Steuerpflichtigen günstigsten Vergleichspreis auszugehen.