BMJ: Was ändert sich 2023 - Das Wichtigste im Überblick
Am 30.12.2022 hat das BMJ einen Überblick über die wichtigsten Rechtsänderungen zum Jahreswechsel publiziert.
- Digitales Bundesgesetzblatt: das Bundesgesetzblatt wird seit dem 01.01.2023 nicht mehr auf Papier gedruckt, sondern digital veröffentlicht. Der letzte Schritt im Gesetzgebungsverfahren vor dem Inkrafttreten eines Gesetzes oder einer Verordnung ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt. Bis zum 31.12.2022 geschah das für Gesetze und Verordnungen des Bundes noch in Papierform. D.h., die amtliche gedruckte Fassung musste entweder gegen Entgelt bezogen oder in Bibliotheken eingesehen werden. Seit dem 01.01.2023 erscheint das Bundesgesetzblatt ausschließlich elektronisch. Ausgegeben wird es vom Bundesamt für Justiz auf der Internetplattform www.recht.bund.de.
- Neues Vormundschafts- und Betreuungsrecht: Das Vormundschafts- und Betreuungsrecht wurde reformiert. Im Mittelpunkt stehen mehr Selbstbestimmung und eine bessere Qualität in der rechtlichen Betreuung. Mehr
- Anhebung des Mindestunterhalts für Kinder: Zum 01.01.2023 erhöht sich der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder in allen Altersstufen. Er richtet sich nach den Beträgen der untersten Einkommensstufe in der Düsseldorfer Tabelle. Ab 01.01.2023 zahlt der Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, mindestens 437 € im Monat, wenn es unter sechs Jahre alt ist. Für Kinder vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs steigt der Mindestunterhalt von 455 auf 502 € an, ab dem 13. Lebensjahr von 533 auf 588 €. Mehr
- Abschaffung des Güterrechtsregisters: Die Abschaffung der Güterrechtsregister zum 01.01.2023 wurde beschlossen, um die Amtsgerichte von überflüssigen Aktenbergen zu befreien. Güterrechtsregister, in die auf Antrag von Ehegatten Eintragungen über deren güterrechtliche Verhältnisse vorgenommen werden, sind weitgehend funktionslos geworden. Von dem mit einer Eintragung einer güterrechtlichen Vereinbarung verbundenen Schutz des Rechtsverkehrs wurde nur noch selten Gebrauch gemacht. Da insgesamt nur noch ein sehr begrenztes Bedürfnis für die Weiterführung des Registers bestand, konnte es abgeschafft werden. Schutzlücken entstehen durch die Abschaffung des Registers nicht.