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BFH: Einnahmen-Überschuss-Rechnung - Freiwillige Zahlung einer Umsatzsteuer-Vorauszahlung des Vorjahres vor Fälligkeit innerhalb der kurzen Zeit

Im Anschluss an das BFH-Urteil vom 16.02.2022 (X R 2/21, BStBl. II 2022 S. 448) hat der BFH mit Urteil vom 13.12.2022 (VIII R 1/20) entschieden, dass die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum des Dezembers des Vorjahres, die zwar innerhalb des für § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG maßgeblichen Zehn-Tages-Zeitraums geleistet, aber wegen einer Dauerfristverlängerung erst danach fällig wird, bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung erst im Jahr des Abflusses als Betriebsausgabe zu berücksichtigen ist. Auf die Revision des Finanzamts wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 09.12.2019 (3 K 2040/18 E) aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Sachverhalt: Die Kläger wurden für das Streitjahr (2015) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte als Steuerberater Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Den Gewinn ermittelte er im Wege der Einnahmen-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG. Der Kläger leistete am 06.01.2016 die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum Dezember 2015 in Höhe von 6.598,83 €. Diese war wegen einer erteilten Dauerfristverlängerung erst am 10.02.2016 fällig. Er machte die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum Dezember in der Gewinnermittlung des Streitjahres nach § 11 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 EStG als Betriebsausgabe geltend. Das Finanzamt erließ am 28.03.2017 einen Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Er berücksichtigte die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum Dezember nicht als Betriebsausgabe des Streitjahres und erhöhte den Gewinn aus selbständiger Arbeit um 6.598 €. Bezüglich des streitigen Abzugs der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum Dezember des Streitjahres wies das FA den Einspruch mit einer Teileinspruchsentscheidung als unbegründet zurück. Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf gab der anschließend erhobenen Klage statt.
BFH vom 13.12.2022 (VIII R 1/20)