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Der Bundesrat hat am 22.11.2024 dem Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) zugestimmt. Mit im Paket ein frühes Weihnachtsgeschenk für den Berufsstand: endlich Sicherheit in der Beratung bis 31.12.2026 – die Gefahr der rückwirkenden Besteuerung bei Inanspruchnahme der grunderwerbsteuerlichen Vergünstigungen für Personengesellschaften ist gebannt. 

Rein, raus, rein: Die Übergangsregelung für Vergünstigungen im Sinne der §§ 5, 6, 7 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) hatte Eingang in mehrere Gesetzesentwürfe gefunden. Der Appell des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV) war stets der gleiche: Rechtssicherheit schaffen! Nachdem der DStV bereits im JStG 2022 eine Klarstellung gefordert hatte, war sie im Wachstumschancengesetz durch den Finanzausschuss ins Gespräch gebracht worden. Letztlich nahm der Deutsche Bundestag aber im Kreditzweitmarktförderungsgesetz eine Regelung auf. Dadurch besteht der Status Quo – rechtsfähige Personengesellschaften gelten für Zwecke der Grunderwerbsteuer weiterhin als Gesamthand – bis Ende 2026 fort. Die Begünstigungen waren scheinbar temporär gerettet.

Was die Berater und ihre Mandanten im Rahmen der Steuervergünstigungen weiterhin umtrieb: Kommt es am 01.01.2027 durch den Wegfall der Status Quo-Regelung zu einem Verstoß gegen die Nachbehaltensfristen und damit zu einer Nachversteuerung? Hierüber diskutierte der DStV-Steuerrechtsausschuss auch in seiner Frühjahrssitzung. Der lange Atem des DStV und die Adressierung der Problematik in diversen Stellungnahmen sowie in der Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags zum Steuerfortentwicklungsgesetz zeigten schließlich Erfolg. Denn jetzt kann aufgeatmet werden! Wie im JStG 2024 geregelt ist, wird es für alle bis Ende 2026 realisierten Vorgänge keine Nachbesteuerung geben.

Offen ist hingegen nach wie vor, wie es um die grunderwerbsteuerlichen Vergünstigungen für Personengesellschaften ab 2027 steht. Der DStV spricht sich für eine Reform des Grunderwerbsteuerrechts aus. Er wird die Reformbestrebungen begleiten und insbesondere in puncto Rechtssicherheit und Praktikabilität kritisch prüfen.

Auch im vierten Jahr nach Beginn der Corona-Pandemie reißen die Zusatzbelastungen in den Kanzleien nicht ab. Und abermals naht ein Fristende, nämlich zur Offenlegung der Jahresabschlüsse 2023. Der DStV bittet daher erneut nachdrücklich um zeitlichen Aufschub. Unter anderem hat er sich mit einem Schreiben an Bundesjustizminister Dr. Volker Wissing gewandt und bittet, zur Entlastung der Praxen auf die Einleitung von Ordnungsgeldverfahren für die Offenlegung der Jahresabschlüsse 2023 für Kapitalgesellschaften bis Ende April 2025 zu verzichten.

Am Dienstag, 29. Oktober 2024, ist das neue Rückmeldeverfahren für rund 75.000 Empfängerinnen und Empfänger der NRW-Soforthilfe 2020 gestartet. Es betrifft nur Soforthilfe-Empfängerinnen und -Empfänger, deren Förderverfahren bisher nicht abgeschlossen ist. Sie werden ab dem 29. Oktober 2024 per E-Mail aufgefordert, ihre Rückmeldung abzugeben. Nicht betroffen sind diejenigen Soforthilfe-Empfängerinnen und -Empfänger, deren Förderverfahren bereits vollständig abgeschlossen ist. Die Rückmeldefrist endet am 26. Februar 2025. Nach der Rückmeldung werden die Schlussbescheide erstellt. Gegebenenfalls zu viel erhaltene NRW-Soforthilfe 2020 muss innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe des jeweiligen Schlussbescheids zurückgezahlt werden. Betroffene, die sich nicht zurückmelden, müssen die an sie ausgezahlte NRW-Soforthilfe 2020 in voller Höhe zurückzahlen.

Die Fraktionen im Finanzausschuss des Deutschen Bundestags ringen seit September um die Regierungsentwürfe des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) und des Steuerfortentwicklungsgesetzes (SteFeG). Am 16.10. schloss das Gremium das Verfahren zum JStG 2024 ab. Mit unzähligen Änderungen reicherten die Ampel-Partner das Vorhaben an. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) konnte dabei zum Teil mit seinen Anregungen punkten.

Bevor es zum Showdown im Finanzausschuss kam, tauschte sich DStV-Präsident StB Torsten Lüth intensiv mit MdB StBin Antje Tillmann, finanzpolitische Sprecherin CDU/CSU, aus. Dabei ging es vornehmlich um Erleichterungen für die kleinen und mittleren Kanzleien und deren Mandanten – wie den Verzicht auf die Meldepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen, einer Stärkung der Abschreibungen von geringwertigen Wirtschaftsgütern oder im Wege des Sammelpostens und einer praxisnäheren Ausgestaltung der E-Rechnung.

Der Bundesrat hat am 18. Oktober 2024 dem „Vierten Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie“ zugestimmt. Der Bundestag hatte das Gesetz am 26. September 2024 verabschiedet.

Ziel des Gesetzes ist es, Abläufe und Regeln zu vereinfachen und der Wirtschaft, insbesondere Selbständigen, Unternehmerinnen und Unternehmern mehr Zeit für ihre eigentlichen Aufgaben zu verschaffen, heißt es in der Gesetzesbegründung. Die Bundesregierung, auf die das Gesetz zurückgeht, erwartet finanzielle Entlastungen in Höhe von 944 Millionen Euro pro Jahr.

Zu den beschlossenen Maßnahmen gehören unter anderem:

Im Auftrag des Bundesverbands der Freien Berufe (BFB) führt das Institut für Freie Berufe Nürnberg regelmäßig Konjunkturbefragungen durch. Angehörige der Freien Berufe sind eingeladen, sich an der Umfrage zu beteiligen.

Die turnusgemäß vom Institut für Freie Berufe Nürnberg durchgeführte Erhebung zu Geschäftslage und erwarteten Entwicklung bei den Freien Berufen 2024 hat begonnen. Neben den konjunkturellen Entwicklungen wird diesmal auch das Thema „Freiberufliche Werte und gesamtgesellschaftlicher Auftrag der freiberuflichen Tätigkeit“ näher beleuchtet. Insbesondere im Hinblick auf die Vertretung der Freien Berufe gegenüber politischen Entscheidungsträgern ist es unerlässlich, über aktuelle Daten zum Berufsstand zu verfügen.

Zum 01.01.2025 gilt die E-Rechnungspflicht für inländische B2B-Umsätze zwischen im Inland ansässigen Unternehmen. Am 15.10.2024 wurde dazu ein BMF-Schreiben veröffentlicht. Im Vergleich zur Entwurfsfassung (aus dem Juni 2024) enthält das aktuelle BMF-Schreiben weitere Klarstellungen.

Zum BMF-Schreiben vom 15.10.2024 

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WIN-Initiative (Wachstums- und Innovationskapital für Deutschland): Bundesregierung, KfW, Finanzwirtschaft und Akteure aus dem Start-up-Ökosystem vereinbaren gemeinsame Maßnahmen zur Stärkung der Wachstums- und Innovationsfinanzierung in Deutschland.

Mit der Unterzeichnung einer gemeinsamen Absichtserklärung auf dem Startup Germany Summit bekennt sich ein breites Bündnis von Wirtschaft, Verbänden, Politik und der KfW zum deutschen Finanzstandort und zur Förderung von Start-ups, Innovation und Wagniskapital in Deutschland. Vereinbart wurde ein umfangreiches Maßnahmenpaket zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Wachstums- und Innovationskapital in Deutschland. Zugleich wollen die teilnehmenden Unternehmen rund 12 Mrd. € bis 2030 in die weitere Stärkung des deutschen Venture Capital-Ökosystems investieren

 

Die neue Grundsteuerbewertung ist nicht zu beanstanden. Das hat das FG Köln mit seinem am 27.09.2024 veröffentlichten Urteil (4 K 2189/23) entschieden. Das FG Köln verhandelte erstmalig in einem Verfahren, das die Bewertung einer Immobilie für die neue Grundsteuer in NRW betrifft. Die Klage richtete sich gegen einen Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts zum 01.01.2022 nach dem Bundesmodell. Gegenstand der Bewertung ist eine Eigentumswohnung. Bei der Berechnung des Grundsteuerwerts wurde u.a. ein Bodenrichtwert von 2.280 € angesetzt. Die Kläger halten die neue Bewertung nach dem Bundesmodell für verfassungswidrig. Der Grundsteuermessbetrag habe sich wesentlich erhöht. Zudem sei bei einer weiteren in ihrem Eigentum stehenden Eigentumswohnung, die sich unweit entfernt in einer – nach Ansicht der Kläger – besseren Ortslage befinde, ein weitaus niedrigerer Bodenrichtwert von 530 € angesetzt worden.

Der 4. Senat des FG Köln hat die Klage abgewiesen. Der festgestellte Wert entspreche den Vorgaben der neuen Wertermittlungsvorschriften nach dem Bewertungsgesetz. Das neue Bewertungsrecht zur Neufestsetzung der Grundsteuer begegne keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Ziel der Bewertung sei ein „objektiviert-realer Grundsteuerwert“ innerhalb eines Korridors von gemeinen Werten (Verkehrswerten).

Das Verfahren bildet ein Musterverfahren für eine Vielzahl derzeit noch bei den Finanzgerichten und Finanzämtern anhängiger vergleichbarer Streitfälle. Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Vgl. FG Köln, PM vom 27.09.2024 

Hinweis: Unser Online-Seminar zum NRW-Gesetz zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts und differenzierten Hebesätzen am 23.10.2024 (09:00-10:30 Uhr)!

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