JStG 2024: Nicht offizieller Referentenentwurf
Im Verlauf der Woche wurde ein inoffizieller Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) bekannt, der eine Vielzahl von Änderungen beinhaltet. Viele Änderungen nehmen ihren Ursprung im EU-Recht und der Rechtsprechung des BFH, BVerfG und des EuGH. Nachfolgend führen wir schlagwortartig einige der geplanten Änderungen auf:
- Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 Satz 1 EStG-E): Erhöhung der zulässigen Bruttoleistung von 15 kW (peak) auf 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit und Klarstellung, dass bei Gebäuden mit mehreren Gewerbeeinheiten aber ohne Wohneinheiten Anlagen bis zu 30 kW (peak) je Gewerbeeinheit begünstigt sind und es sich bei der Steuerbefreiung um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt.
- Ausgleichsposten (§ 4g EStG-E): Regelungen zur Bildung und Auflösung des Ausgleichspostens, sollen in allen offenen Fällen anzuwenden sein, wenn es aufgrund einer Umwandlung zu einer Aufdeckung stiller Reserven infolge der Beschränkung oder des Ausschlusses des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland kommt.
- Buchwertübertragung zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EStG-E)
- Körperschaftsteuerklausel (§ 6 Abs. 5 Satz 7 EStG-E bzw. § 16 Abs. 3 Satz 5 EStG-E)
- Konzernklausel bei der aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligungen (§ 19a EStG-E): Der Anwendungsbereich der Steuervergünstigung soll durch § 19a Abs. 1 Satz 3 EStG-E auch auf die Übertragung von Anteilen an Konzernunternehmen erweitert werden.
- Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 32c EStG-E)
- Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 EStG-E)
- Besteuerung von grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen (§ 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. f EStG-E sowie § 50d Abs. 7 und 15 EStG-E)
- Inländische Betriebsstätten (§ 7 Satz 8 GewStG-E)
- Umwandlungssteuergesetz (§ 3 Abs. 2a UmwStG-E): Schlussbilanz ist elektronisch zu übermitteln
- Einlagefiktion (§ 5 Abs. 2 UmwStG-E): Anteile an der übertragenden Körperschaft, die an dem steuerlichen Übertragungsstichtag nicht zu einem Betriebsvermögen eines Gesellschafters der übernehmenden Personengesellschaft oder einer natürlichen Person gehören, gelten für die Ermittlung des Übernahmeergebnisses als an diesem Stichtag in das Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers mit den Anschaffungskosten eingelegt.
- Buchwertansatz bei Verschmelzung auf andere Körperschaft (§ 13 Abs. 2 Satz 1 UmwStG-E) wird Regelfall
- Zur Vermeidung von Gestaltungen zur Umgehung von § 18 Abs. 3 Satz 2 UmwStG soll ein neuer Satz 3 zur Gewerbesteuerbelastung bei mittelbaren Übertragungen eingefügt werden (§ 18 Abs. 3 Satz 3 UmwStG-E)
- Ausnahme von der Versteuerung eines Einbringungsgewinns II bei Weiterveräußerung von miteingebrachten Anteilen soll nur gelten, wenn der Veräußerungsvorgang zur Aufdeckung von stillen Reserven geführt hat (§ 22 Abs. 2 Satz 5 UmwStG-E)
- Sonderregelungen für einbringungsgeborene Anteile sollen mit Wirkung zum 01.01.2025 abgeschafft werden (§ 27 Abs. 3 UmwStG-E)
- Änderungen im Investmentsteuergesetz (§ 8 Abs. 4 Satz 2, § 10 Abs. 6, § 17 Abs. 1 Satz 4, § 20 Abs. 4 Satz 2, Abs. 4a,§ 36 InvStG-E)
- Vermögenszugehörigkeit eines Grundstücks bei Verwirklichung der Ergänzungstatbestände nach § 1 Abs. 2a bis 3a (§ 1 Abs. 4a GrEStG-E)
- Abzugsfähigkeit von allgemeinen Nachlassverbindlichkeiten, wie z.B. Pflichtteilsverbindlichkeiten, bei beschränkter Steuerpflicht (§ 10 Abs. 6, 6a und 6b ErbStG-E)
- Verlängerung der Übergangsfrist zur Anwendung des § 2 Abs. 3 UStG für die Besteuerung der öffentlichen Hand bis zum 31.12.2026 (§ 27 Abs. 22a Satz 1 UStG-E).
- Anpassung der Voraussetzungen der Werklieferung an die bereits bekannten Aussagen des BFH und der Finanzverwaltung zur Be- oder Verarbeitung eines „fremden" Gegenstands (§ 3 Abs. 4 UStG-E)
- Besteuerungsort von virtuellen Veranstaltungen/Tätigkeiten (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 und 5 UStG-E)
- Abschaffung der Umsatzsteuerlagerregelung zum 01.01.2026 (§ 4 Nr. 4 Buchst. a UStG-E)
- Ausdehnung der Steuerbefreiung um die Verwaltung von Krediten und die Verwaltung von Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber (§ 4 Nr. 8 Buchst. a und g UStG-E)
- Neufassung der Steuerbefreiung für Bildungsleistungen (§ 4 Nr. 21 UStG-E) und für sportliche Veranstaltungen (§ 4 Nr. 22 UStG-E) ab dem 01.01.2025
- Anpassung des Zeitpunkts des Vorsteuerabzugs, wenn der Leistende der Ist-Versteuerung unterliegt (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG-E)
- Umfassende Anpassungen im Bereich der Kleinunternehmerbesteuerung ab dem 01.01.2025 hinsichtlich Umsatzgrenzen (§ 19 UStG-E)
- Einführung eines besonderen Meldeverfahrens mit Kleinunternehmer-Identifikationsnummer zur Nutzung der Kleinunternehmerregelung in anderen Mitgliedstaaten (§ 19a UStG-E)
- Anpassungen der Abgabenordnung
Es ist unklar, wann mit dem offiziellen Versand des vorliegenden Entwurfs zur Stellungnahme an die Verbände zu rechnen ist.