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BFH: Aktive Nutzungspflicht von beSt seit 01.01.2023

Steuerberater sind seit dem 01.01.2023 zur aktiven Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) verpflichtet!

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 28.04.2023 – XI B 101/22 entschieden, dass Steuerberater seit dem 01.01.2023 zur aktiven Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) verpflichtet sind. Begehren sie wegen verspäteter elektronischer Übermittlung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, dass sie bei Ablauf der Frist für die Nutzung des beSt noch nicht freigeschaltet worden seien, müssen sie darlegen, weshalb sie von der Möglichkeit der Priorisierung ihrer Registrierung („fast lane“) keinen Gebrauch gemacht haben.
BFH, PM vom 04.05.2023 (028/23)
BFH, Beschluss vom 28.04.2023 – XI B 101/22