BFH: Kein deutsches Besteuerungsrecht - Kein Verlustabzug
Wichtig für international tätige deutsche Unternehmen
Inländische Unternehmen können Verluste aus einer im EU-Ausland belegenen Niederlassung nicht steuermindernd mit im Inland erzielten Gewinnen verrechnen, wenn nach dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen kein deutsches Besteuerungsrecht besteht. Das gilt auch dann, wenn die Verluste im Ausland steuerrechtlich unter keinen Umständen verwertbar und damit „final“ sind (finale Verluste). Dies verstößt nicht gegen das Recht der Europäischen Union.
BFH, Pressemitteilung vom 27.04.2023
BFH, Urteil vom 22.02.2023 – I R 35/22 (I R 32/18)
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