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BFH: Kein Wegfall der Erbschaftsteuerbefreiung bei unzumutbarer Selbstnutzung des Familienheims

Zieht der überlebende Ehepartner aus dem geerbten Familienheim aus, weil ihm dessen weitere Nutzung aus gesundheitlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist, entfällt die ihm beim Erwerb des Hauses gewährte Erbschaftsteuerbefreiung nicht rückwirkend. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden (BFH-Urteil vom 01.12.2021 – II R 1/21). Gleiches gilt für die Steuerbefreiung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG, die erbende Kinder begünstigt (BFH-Urteil vom 01.12.2021 – II R 18/20).

Hier geht es zum Volltext-Urteil:
https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202210136/