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BFH: Klarstellung der steuerrechtlichen Beurteilung einer Organschaft

BFH schließt sich der Klarstellung durch den EuGH an.

Die sich aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG ergebende Steuerschuldnerschaft des Organträgers (OT) ist unionsrechtskonform. Entgeltliche Leistungen, die eine Organgesellschaft (OG) an den OT erbringt, sind entsprechend der bisherigen BFH-Rechtsprechung nichtsteuerbar. Erbringt eine OG Leistungen gegen Entgelt an den Organträger, lässt die Nichtsteuerbarkeit das Entgelt nicht entfallen, sodass es mangels Unentgeltlichkeit nicht zu einer Entnahmebesteuerung gem. §3 Abs. 9a Nr. 2 UStG beim OT kommt (insoweit Aufgabe des BFH-Urteil v. 20.08.2009 - V R 30/06, BFHE 226, 465, BStBl II 2010, 863).

Quelle: Perschon, Skript monatliches Steuer-Update - Dezember 2024 S. 44; BFH-Urt. v. 29.8.2024 – V R 14/24 (veröffentl. am 05.12.2024)