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BFH: Tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags setzt auch die Buchung der entsprechenden Forderungen und Verbindlichkeiten voraus

Mit BFH-Urteil vom 02.11.2022 (I R 37/19) hat der BFH zur Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags entschieden, dass sich die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags nicht nur auf den Schlusspunkt des Ausgleichs aller aus dem Gewinnabführungsvertrag resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten bezieht. Die entsprechenden Forderungen und Verbindlichkeiten müssen auch in den Jahresabschlüssen gebucht werden. Kommt es während der Mindestvertragslaufzeit von fünf Jahren zur Nichtdurchführung des Gewinnabführungsvertrags, führt dies nicht nur zu einer Unterbrechung der körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft für einzelne Veranlagungszeiträume, sondern insgesamt zu einer (rückwirkenden) Nichtanerkennung der körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft.
BFH vom 02.11.2022 (I R 37/19)