BFH: Verfahrensaussetzung bei zweifelhafter Annahme einer atypisch stillen Gesellschaft
Der VIII. Senat des BFH hat sich in seinem Urteil vom 19.11.2024 (VIII R 10/22, n.v.) sowohl zum Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens als auch zur Abgrenzung von Einkünften aus Kapitalvermögen zu Arbeitslohn und Einkünften aus Mitunternehmerschaft geäußert.
- Erscheint es möglich, dass Erträge aus einer stillen Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter im Rahmen einer Mitunternehmerschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bezogen wurden, muss das Finanzgericht das Verfahren über den streitigen Einkommensteuerbescheid gem. § 74 FGO aussetzen, bis durch einen – positiven oder negativen – Bescheid entschieden ist, ob eine gesonderte und einheitliche Feststellung geboten ist. Unterbleibt dies, liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens vor.
- Bleibt das Mitunternehmerrisiko eines stillen Gesellschafters hinter der Rechtsstellung zurück, die das HGB dem Kommanditisten zuweist, kann nur dann von einem atypisch stillen Gesellschaftsverhältnis ausgegangen werden, wenn bei Würdigung der Gesamtumstände des Streitfalls die Möglichkeit zur Entfaltung von Mitunternehmerinitiative besonders stark ausgeprägt ist. Diese Möglichkeit kann sich bei einer stillen Beteiligung an einer GmbH & Co. KG auch aus der Stellung des stillen Gesellschafters als Geschäftsführer der GmbH & Co. KG ergeben.
Vgl. BFH, Urteil vom 19.11.2024 (VIII R 10/22)