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BFH: Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags – Mündliche Verhandlung im Revisionsverfahren IX R 15/20

Der IX. Senat des BFH wird am 17.01.2023 im Revisionsverfahren IX R 15/20 mündlich verhandeln. In dem Verfahren geht es um die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags ab dem Jahr 2020. 

Sachverhalt: Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Das beklagte Finanzamt setzte die Vorauszahlungen auf den Solidaritätszuschlag ab 2020 in Höhe von vierteljährlich 453 €, später 340 €, fest. Die Kläger beantragten (erfolglos) die Herabsetzung der Vorauszahlungen auf 0 €. Zur Begründung beriefen sie sich auf das Auslaufen der Aufbauhilfen für die neuen Bundesländer im Jahr 2019. Da der Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe nur zur Abdeckung von Bedarfsspitzen erhoben werden dürfe, verbiete dieser Ausnahmecharakter eine immerwährende Erhebung. Den gegen die Ablehnung gerichteten Einspruch wies das Finanzamt unter Hinweis auf seine Bindung an die Steuergesetze zurück.

Die Entscheidung des Gerichts wird voraussichtlich in einem gesonderten Termin Ende Januar 2023 verkündet werden. Weitere Informationen zur mündlichen Verhandlung werden Mitte Dezember 2022 durch eine Pressemitteilung bekannt gegeben.

Zur PM vom 24.11.2022