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BMF: EPP bei Pensionären und Versorgungsempfängern (Lohnsteuerabzug)

Das BMF hat am 16.11.2022 ein Schreiben zum Lohnsteuerabzug hinsichtlich der Energiepreispauschale für Versorgungsbeziehende veröffentlicht. Die mit dem Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz (BGBl. I 2022 S. 1985) geregelte Energiepreispauschale für Versorgungsbeziehende soll als steuerpflichtige Einnahme vollständig der Lohn- und Einkommensbesteuerung unterliegen (s. Bundestags-Drucks. 20/3938 S. 12 unter II.). Die diesbezügliche gesetzliche Regelung im JStG 2022 wird jedoch voraussichtlich erst Ende 2022 endgültig verabschiedet sein. Um unnötigen Bürokratieaufwand infolge einer verpflichtenden nachträglichen Korrektur des Lohnsteuerabzugs (§ 41c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG) zu vermeiden, bestehen im Hinblick auf die kurz vor der endgültigen Verabschiedung stehende gesetzliche Regelung keine Bedenken, wenn Arbeitgeber die Energiepreispauschale für Versorgungsbeziehende bereits bei Auszahlung dem Lohnsteuerabzug unterwerfen. Hierbei ist davon auszugehen, dass die Energiepreispauschale für Versorgungsbeziehende als Einnahme nach § 19 Abs. 2 EStG zu berücksichtigen ist, nicht als Sonderzahlung i.S.v. § 19 Abs. 2 Satz 4 EStG gilt, jedoch als regelmäßige Anpassung des Versorgungsbezugs i.S.v. § 19 Absatz 2 Satz 9 EStG, bei der Berechnung einer Vorsorgepauschale nach § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. b und c EStG nicht zu berücksichtigen ist und die §§ 3 und 24a EStG bei der Lohnbesteuerung nicht anzuwenden sind. Die Ausführungen dieses BMF-Schreibens gelten entsprechend für vergleichbare Leistungen zum Ausgleich gestiegener Energiepreise nach Landesrecht.

Hinweis: Das BMF-Schreiben gilt ab dem 16.11.2022 bis zum 31.12.2022. Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des BMF.

BMF-Schreiben vom 16.11.32022 (IV C 5 - S 1901/22/10009 :003 [2022/1136627])