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BMF: Innergemeinschaftliche Lieferung – Gelangensnachweis – Validierte EMCS

Eingangsmeldungen als Nachweis der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen

Nach § 17b Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a UStDV kann der Unternehmer den Gelangensnachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen bei der Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung und Verwendung des IT-Verfahrens EMCS (Excise Movement and Control System – EDV-gestütztes Beförderungs- und Kontrollsystem für verbrauchsteuerpflichtige Waren) durch die von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates validierte EMCS-Eingangsmeldung führen. Das BMF hat sich nun im Schreiben vom 11.07.2023 zu den Pflichtfeldern der EMCS-Eingangsmeldung, zum Ort der Lieferung, zum Ersteller und Empfänger der Eingangsmeldung geäußert.

BMF vom 11.07.2023 (III C 3 - S 7141/21/10002 :001 [2023/0679280])