Startseite

BMF: Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG bei gemischt genutzten Grundstücken

Verwendet ein Unternehmer die für sein Unternehmen gelieferten oder eingeführten Gegenstände und die in Anspruch genommenen sonstigen Leistungen sowohl für Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Umsätze, die den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG ausschließen, hat er die angefallenen Vorsteuerbeträge in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen. Nach dem Unionsrecht ist für die Aufteilung im Grundsatz ein auf die Gesamtheit der von dem Unternehmer bewirkten Umsätze bezogener Umsatzschlüssel anzuwenden (Art. 173 Abs. 1 und 174 MwStSystRL, Pro-rata-Satz). Die Mitgliedstaaten können jedoch nach Art. 173 Abs. 2 MwStSystRL in bestimmten Fällen von diesem Grundsatz abweichen. Von dieser Möglichkeit hat der deutsche Gesetzgeber mit § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG in Form des Vorranges von „anderen wirtschaftlichen Zuordnungen“ vor einer Aufteilung nach den Umsätzen Gebrauch gemacht.

Nach Veröffentlichung der BFH-Urteile vom 22.08.2013 (V R 19/09), vom 07.05.2014 (V R 1/10), vom 03.07.2014 (V R 2/10), vom 10.08.2016 (XI R 31/09), vom 26.04.2018 (V R 23/16) und vom 11.11.2020 (XI R 7/20) sowie der EuGH-Urteile vom 08.11.2012 (C-511/10) und vom 09.06.2016 (C-332/14) hat das BMF im Schreiben vom 20.10.2022 zur Aufteilung der Vorsteuer bei gemischt genutzten Grundstücken Stellung genommen.

BMF-Schreiben vom 20.10.2022 – III C 2 - S 7306/19/10001 :003 [2022/1029175]