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BMF: Zinsschranke (§ 4h EStG; § 8a KStG)

Mit BMF-Schreiben vom 24.03.2025 hat die Finanzverwaltung nun ein neues Anwendungsschreiben zur Zinsschranke (§ 4h EStG; § 8a KStG) veröffentlicht. Es regelt Anwendungsfälle des § 4h EStG i.d.F.d. Kreditzweitmarktförderungsgesetzes, der erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden ist, die nach dem 14.12.2023 beginnen und nicht vor dem 01.01.2024 enden. § 8a KStG ist i.d.F.d. Kreditzweitmarktförderungsgesetzes ab dem Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden. Besonders hinzuweisen ist auf die Stellungnahme der Verwaltung zu dem seit dem Veranlagungszeitraum 2024 erweiterten Zinsbegriff und zur Begrenzung der Nutzung von Zinsvorträgen. Das Schreiben zählt eine Reihe von Aufwandspositionen auf, die künftig von der Finanzverwaltung als Zinsaufwendungen zu behandeln sind.

BMF, Schreiben vom 24.03.2025