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BMJ: Multinationale umsatzstarke Unternehmen und Konzerne müssen künftig länderbezogen Ertragsteuerinformationen veröffentlichen

Umsetzung der EU-Vorgaben zum public Country by Country Reporting und weitere handelsbilanzrechtliche Änderungen

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat am 30.09.2022 einen RefE für ein Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen veröffentlicht.

Große multinationale Konzerne sollten sich in den Ländern, in denen sie Gewinne erwirtschaften, auch an der Finanzierung des Gemeinwesens beteiligen. Diese Unternehmen und Konzerne müssen künftig ihre Steuerzahlungen und weitere Informationen aufgeschlüsselt nach bestimmten Ländern veröffentlichen. Neben der Richtlinienumsetzung sollen im Handelsbilanzrecht punktuelle weitere Änderungen vorgenommen werden. Im Einzelnen sieht der Referentenentwurf folgende Änderungen vor.

Umsetzung der EU-Vorgaben zum public Country by Country Reporting:

  • Bestimmte im Inland ansässige konzernunverbundene Unternehmen und oberste Mutterunternehmen sollen verpflichtet werden, einen Ertragsteuerinformationsbericht zu erstellen und im Unternehmensregister offenzulegen. Voraussetzung ist, dass die Umsatzerlöse bzw. Konzernumsatzerlöse in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren weltweit jeweils einen Betrag von 750 Mio. € übersteigen.
  • Bei außerhalb der EU ansässigen konzernunverbundenen Unternehmen und obersten Mutterunternehmen, die vergleichbar umsatzstark und im Inland über ein mittelgroßes oder großes Tochterunternehmen oder eine Zweigniederlassung vergleichbarer Größe tätig sind, soll der Ertragsteuerinformationsbericht von jenem Tochterunternehmen respektive jener Zweigniederlassung beschafft und offengelegt werden müssen. Sofern ein gesetzeskonformer Bericht nicht erlangt werden kann, hat das Tochterunternehmen respektive die Zweigniederlassung eine entsprechende Erklärung und mit den verfügbaren Angaben selbst einen Ertragsteuerinformationsbericht zu erstellen und offenzulegen. Die Pflichten bestehen nicht, wenn das Nicht-EU-Unternehmen einen gesetzeskonformen Ertragsteuerinformationsbericht auf seiner Internetseite veröffentlicht und der Bericht von zumindest einem Tochterunterunternehmen/einer Zweigniederlassung in der EU offengelegt wird.
  • Für die Erstellung des Ertragsteuerinformationsberichts sollen detaillierte inhaltliche Vorgaben zu den einzubeziehenden Unternehmen, den Pflichtangaben und dem länderbezogenen Ausweis gemacht werden. Zu den Pflichtangaben zählen u. a.: die Art der Geschäftstätigkeit, die Zahl der Arbeitnehmer, die Erträge, der Gewinn/ Verlust vor Ertragsteuern, die für den Berichtszeitraum zu zahlende und die in diesem Zeitraum gezahlte Ertragsteuer sowie der Betrag der einbehaltenen Gewinne. Da die betroffenen Unternehmen gem. § 138a AO im Wesentlichen bereits einer entsprechenden länderbezogenen Berichtspflicht gegenüber der Finanzverwaltung unterliegen und die insoweit geltenden Berichterstattungsvorgaben auch für die Erfüllung der handelsrechtlichen Berichtspflicht zugrunde gelegt werden dürfen, wird der Bürokratieaufwand für die Unternehmen so gering wie möglich gehalten.
  • Den betroffenen Unternehmen soll gestattet werden, bestimmte Angaben bei entsprechender Begründung zeitweise nicht in den Ertragssteuerinformationsbericht aufzunehmen, wenn ihre Offenlegung der Marktstellung des Unternehmens, auf das sie sich beziehen, einen erheblichen Nachteil zufügen würde.
  • Außerdem soll den Unternehmen freigestellt werden, ob sie den Ertragssteuerinformationsbericht – zusätzlich zur Offenlegung im Unternehmensregister – auf ihrer Internetseite veröffentlichen oder auf ihrer Internetseite nur einen Hinweis auf die Webseite des Unternehmensregisters aufnehmen.
  • Die Prüfung des Aufsichtsrats nach § 171 AktG soll sich künftig auch auf den Ertragsteuerinformationsbericht erstrecken.
  • Der Jahresabschlussprüfer soll künftig auch prüfen müssen, ob die zu prüfende Gesellschaft zur Offenlegung eines Ertragsteuerinformationsberichts verpflichtet war und ob sie ihrer Pflicht nachgekommen ist. Über das Ergebnis der Prüfung ist im Bestätigungsvermerk Auskunft zu geben.
  • Die Durchsetzung der Offenlegungspflichten soll dem Bundesamt für Justiz (BfJ) übertragen werden. Dieses kann bei Säumnis Ordnungsgelder und bei inhaltlichen Verstößen Bußgelder verhängen.

 Handelsbilanzrechtsänderungen:

  • Die Pflicht von inländischen Zweigniederlassungen zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen der Hauptniederlassung nach § 325a HGB soll künftig auch für Kapitalgesellschaften gelten, die ihren Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums haben.
  • Die Definition von „verbundenen Unternehmen“ in § 271 Abs. 2 HGB soll mit dem Ziel einer besseren Offenlegung der Verbundbeziehungen im Jahresabschluss klarer und weiter gefasst werden.
  • Ferner soll die Rechtsbeschwerdemöglichkeit für das BfJ gegen Entscheidungen des Landgerichts im Ordnungsgeldverfahren passgenau fortentwickelt werden, um eine weitere Vereinheitlichung der Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Verschuldenserfordernis in § 335 Abs. 5 Satz 1 HGB zu ermöglichen.

Der Entwurf wurde am 30.09.2022 an Länder und Verbände verschickt und auf der Homepage veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben Gelegenheit, bis zum 31.10.2022 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht werden.

Zur Pressemittelung vom 30.09.2022

Zum RefE vom 30.09.2022