BR: Weiter vereinfachter Zugang zum Kurzarbeitergeld
Bis Mitte 2023 kann die Bundesregierung den vereinfachten Zugang zum Kurzarbeitergeld weiter per Verordnung ermöglichen - die vom Bundestag beschlossene Rechtsgrundlage dazu hat der Bundesrat am 07.10.2022 gebilligt. Sie kann nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten wie geplant in Kraft treten.
Sonderregeln aus Corona-Zeit: Die Sonderregeln zum vereinfachten Zugang zum Kurzarbeitergeld waren 2020 wegen der Corona-Pandemie eingeführt und über Verordnungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales mehrfach verlängert worden. Dies ist nun auch über den 30.09.2022 hinaus möglich.
Vereinfachte Prüfung: Das vom Bundesrat gebilligte Gesetz enthält weitere Verordnungsermächtigungen. So kann die Bundesagentur für Arbeit künftig leichter die Anspruchsvoraussetzungen des Kurzarbeitergeldes prüfen. Dies betrifft zum Beispiel den Verzicht auf den Einsatz von Arbeitszeitguthaben und Urlaub zur Vermeidung der Kurzarbeit sowie die Möglichkeit für die Betriebe, die Anzeige von Kurzarbeit auch im Folgemonat noch vornehmen zu können.
Hinzuverdienst durch Minijobs vereinfacht: Bis zum 30.06.2023 ist der anrechnungsfreie Hinzuverdienst bei Aufnahme eines Minijobs während der Kurzarbeit möglich.
Vgl. Bundesrat Kompakt vom 07.10.2022