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BStBK: Ausgewählte steuerrechtliche Regelungen aus dem Wachstumschancengesetz wurden im Kreditzweitmarktförderungsgesetz verabschiedet

Der Bundestag hat am 14.12.2023 das Kreditzweitmarktförderungsgesetz verabschiedet. Der Bundesrat hat am 15.12.2023 zugestimmt. Damit wurden u.a. auch die erforderlichen steuerlichen Anpassungen an das zum 01.01.2024 in Kraft tretende MoPeG einschließlich einer auf drei Jahre befristeten Fortschreibung des Status Quo in der Grunderwerbsteuer beschlossen.

Nachdem der Bundesrat das Wachstumschancengesetz in den Vermittlungsausschuss verwiesen hatte, bestand große Unsicherheit insbesondere hinsichtlich der Nachbehaltensfristen sowie eines Leerlaufens der § 5, § 6 und § 7 GrEStG für Übertragungen ab dem 01.01.2024.
Nun wurden zwingend noch in diesem Jahr zu beschließende steuerrechtliche Änderungen aus dem Wachstumschancengesetz „auf den letzten Metern“ in das Kreditzweitmarktförderungsgesetz integriert und beschlossen (vgl. BR, Drs. 656/23, Artikel 19 ff.).

Zur Sicherstellung des derzeitigen Status Quo bei der Grunderwerbsteuer wird § 24 GrEStG für die Jahre 2024 bis 2026 befristet eingeführt. Danach gelten rechtsfähige Personengesellschaften für Zwecke der Grunderwerbsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen. Durch die Regelung ist die befristete Nutzung der Steuervergünstigungen nach §§ 5, 6 und 7 Abs. 2 GrEStG möglich und ein Verstoß gegen bestehende Nachbehaltensfristen vorerst ausgeschlossen.

Weitere bereits im Wachstumschancengesetz vorgesehene steuerliche Anpassungen gewährleisten die Weitergeltung des Gesamthandsprinzips im Ertragsteuerrecht (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO) sowie im ErbStG und BewG.

Durch die nun beschlossenen Änderungen am Kreditzweitmarktförderungsgesetz werden auch die §§ 123 bis 126 EStG aufgehoben und damit die Besteuerung der sog. Dezemberhilfe Gas 2022 gestrichen. Im Dezember 2022 hatte der Bund die Kosten für den Abschlag für Gas und Wärme übernommen, um die Bürger bei den damaligen hohen Energiepreisen zu entlasten. Als sozialer Ausgleich sollten diese Hilfen versteuert werden, was nun aufgrund bestehender praktischer Hindernisse bei der Besteuerung nicht mehr erfolgen soll.

Daneben wurden u.a. folgende Änderungen bei der Zinsschranke nach § 4h EStG und § 8a KStG beschlossen:

  • Erweiterung des Zinsaufwandsbegriff (Verweis auf Art. 2 Abs. 1 ATAD-Richtlinie),
  • Anpassung der Konzernklausel (Verschärfungen bei Stand-Alone-Merkmal),
  • Anpassungen beim Eigenkapital-Escape,
  • Anpassungen bei den Regelungen zu Zins- und EBITDA-Vorträgen,
  • Anpassungen bei § 8a KStG (u.a. bei schädlicher Gesellschafter-Fremdfinanzierung, § 8a Abs. 3 KStG).

Nicht mehr enthalten ist die ursprünglich vorgesehene sog. Anti-Fragmentierungsregelung (also keine Aufteilung der 3 Mio.-Freigrenze auf gleichartige Betriebe).

Nun bleibt das Ergebnis des Vermittlungsausschusses im nächsten Jahr abzuwarten, um zu wissen, welche weiteren im Wachstumschancengesetz vorgesehenen steuerrechtlichen Änderungen umgesetzt werden.

 BStBK, Rundschreiben 353/2023 vom 15.12.2023