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BVerfG: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Solidaritätszuschlag

Solidaritätszuschlag 2020/2021

Mit Urteil vom 26.03.2025 (2 BvR 1505/20) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine Verfassungsbeschwerde gegen das SolZG 1995 i.d.F. des Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 vom 10.12.2019 zurückgewiesen.

Das BVerfG führt in seinem Urteil aus, dass eine Ergänzungsabgabe – wie der SolZ – einen aufgabenbezogenen finanziellen Mehrbedarf des Bundes voraussetzt. Im Fall des SolZ ist dies der wiedervereinigungsbedingte finanzielle Mehrbedarf des Bundes. Ein offensichtlicher Wegfall des auf den Beitritt der damals neuen Länder zurückzuführenden Mehrbedarfs des Bundes kann auch heute (noch) nicht festgestellt werden. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Aufhebung des SolZ ab dem Veranlagungszeitraum 2020 bestand und besteht folglich nicht.

Die Verfassungsbeschwerde blieb daher erfolglos.

BVerfG, PM vom 26.03.2025