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DStV: Ebay, Amazon und Co.: Worauf müssen private Händler jetzt achten?

Das neue Jahr ist noch nicht weit vorangeschritten und an die Steuererklärung für das Jahr 2023 mag vermutlich noch niemand denken. Sie haben Mandanten, die private Händler sind und im letzten Jahr Waren oder Dienstleistungen auf Online-Plattformen verkauft haben? Dann erhalten diese womöglich bald Post von einem Plattformbetreiber und sollten einen Blick darauf werfen.

Worum geht es?
Seit 1.1.2023 gilt das sog. Plattformen-Steuertransparenzgesetz. Betreiber von Online-Plattformen müssen Daten zu ihren privaten Händlern nach Ablauf des Kalenderjahres an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) melden. Das BZSt übermittelt die Daten dann an das Finanzamt des privaten Anbieters. Der Plattformbetreiber ist zudem verpflichtet, den privaten Händler über die gemeldeten Daten zu informieren. Grundsätzlich endet die Meldefrist am 31.1. des Folgejahres. In diesem Jahr wird den Plattformbetreibern etwas mehr Zeit gewährt: bis 31.3.2024. Gemeldet werden müssen Anbieter, die in einem Kalenderjahr auf einer Plattform mindestens 30 Verkäufe getätigt haben oder insgesamt mindestens 2.000 Euro Vergütung erhalten haben.

Welche steuerrechtlichen Folgen hat das?
An der Einordnung, welche Verkäufe der Besteuerung unterliegen, ändert sich nichts. Die Finanzämter werden zukünftig in den Steuererklärungen jedoch genauer prüfen, ob Verkäufe auf Online-Plattformen erklärt wurden. Steuerpflichtige werden zukünftig häufiger aufgefordert werden, Nachweise zu ihren Transaktionen auf Online-Plattformen vorzulegen. Das Finanzamt wird hierbei insbesondere prüfen, inwieweit gewerbliche Einkünfte vorliegen. Private Anbieter, die z.B. nur gelegentlich Gegenstände des täglichen Gebrauchs wie gebrauchte Möbel oder getragene Kinderkleidung verkaufen, brauchen keine Besteuerung befürchten.
Aber: Eine Nachfrage vom Finanzamt könnten auch sie erhalten, da dem Finanzamt von den Online-Plattformen keine Einzelheiten zu den Verkäufen übermittelt werden.

Tipp:
Bitten Sie Ihre Mandanten, alle Belege zu ihren Transaktionen auf digitalen Plattformen griffbereit zu halten. Bei Wiederverkäufen empfiehlt sich, auch die Kaufbelege griffbereit zu halten. Im Idealfall hilft eine detaillierte Übersicht zu sämtlichen Transaktionen in einem Kalenderjahr.

DStV-intern vom 20.02.2024