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DStV-Übersicht zum Vorgehen der Länder bei der Energiepreispauschale: Herabsetzung der ESt-Vorauszahlungen III/2022 von Gewerbetreibenden und Selbstständigen (Stand: 05.08.2022)

Für Selbstständige und Gewerbetreibende soll die Auszahlung der Energiepreispauschale durch eine Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlung für den 10.09.2022 erfolgen. Die obersten Finanzbehörden der Länder entscheiden in eigener Zuständigkeit, ob dies durch Allgemeinverfügung nach § 118 Satz 2 AO oder durch geänderten Vorauszahlungsbescheid erfolgt. In der Praxis stellt sich nun häufig die Frage, wie das entsprechende Bundesland damit umgeht.

Um Ihnen die Recherchearbeit zu erleichtern, hat der Deutsche Steuerberaterverband e.V. eine Übersicht erstellt:

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HINWEIS: Zur lohnsteuerlichen Berücksichtigung der Energiepreispauschale vgl. Sie auch unser Online-Seminar am 08.08.2022 (17:00-19 Uhr).

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