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FG Düsseldorf: Auflösung einer GmbH wegen Insolvenz und Verlustrealisierung

Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) berichtet in seinem Newsletter vom 14.07.2022 über eine aktuelle Entscheidung zur Verlustrealisierung bei Insolvenz (Urteil vom 22.04.2022 – 10 K 1175/19 E).

Sachverhalt: Die Klägerin erwarb im Frühjahr 2014 Geschäftsanteile an einer GmbH zum symbolischen Kaufpreis von 1 €. Daneben gewährte sie der GmbH ein verzinsliches Darlehen in Höhe von 320.000 €, um deren drohende Insolvenz abzuwenden. Das Darlehen war mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten ordentlich, daneben bei einem Insolvenzeröffnungsantrag gegenüber der GmbH auch mit sofortiger Wirkung außerordentlich kündbar. Als Sicherheit übereignete die GmbH der Klägerin Fahrzeuge im Gesamtwert von (max.) 38.000 € sowie ein Ersatzteillager im Wert von 40.000 €. Im September 2014 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet, womit die GmbH qua Gesetz aufgelöst wurde; zugleich wurde Masseunzulänglichkeit angezeigt. Aus dem Bericht des Insolvenzverwalters ging hervor, dass die Klägerin im Mai 2014 eine Rückzahlung auf das von ihr gewährte Darlehen in Höhe von 16.000 € erhalten und im Übrigen die zu ihren Gunsten besicherten Fahrzeuge teilweise veräußert habe. Schlussendlich seien noch Vermögenswerte in Höhe von 44.000 € für die Insolvenzmasse frei. Die Klägerin begehrte für den Veranlagungszeitraum 2014 die Berücksichtigung eines Verlustes aus § 17 EStG in Höhe von 320.001 €. Infolge der Insolvenzeröffnung sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr mit einer Rückzahlung des der GmbH gewährten Darlehens zu rechnen gewesen.

Entscheidung: Das FG vertrat die Auffassung, dass die Auflösung einer GmbH wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens regelmäßig noch nicht zu einer Verlustrealisierung i.S.d. § 17 EStG führt und wies die Klage ab.

Hier geht es zum Volltext-Urteil:

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/duesseldorf/j2022/10_K_1175_19_E_Urteil_20220412.html