FG Düsseldorf: Nicht beitragsfinanzierte Witwengeldzahlungen
Von der Knappschaft gezahlte, nicht beitragsfinanzierte Witwengeldzahlungen, stehen Leistungen einer gesetzlichen Rentenversicherung nicht gleich und sind als Ausfluss der ausgeübten Tätigkeit des verstorbenen Ehemanns als Knappschaftsarzt als nachträgliche Einnahmen aus selbständiger Arbeit gem. § 24 Nr. 2 i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu beurteilen.