FG Düsseldorf: Steuerbegünstigte Betriebsübertragung
Bei einer steuerbegünstigten Betriebsübertragung i.S.d. § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG kann der Zurückbehalt von Flächen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs im Einzelfall auch dann unschädlich sein, wenn diese mehr als 10% der land- und forstwirtschaftlichen Fläche ausmachen.