Grundsteuer: NRW-Gesetzgebung und Reaktion der Finanzverwaltung auf BFH-Beschlüsse zur AdV
Grundsteuer nach dem Bundesmodell
Die Finanzverwaltung hat mit koordinierten Erlassen vom 24.06.2024 (BStBl I 2024, 1073) auf die Beschlüsse des BFH vom 27.05.2024 (II B 78/23 [AdV] und II B 79/23 [AdV]) reagiert und zum Ansatz eines niedrigeren gemeinen Werts bei der Bewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer ab 01.01.2025 Stellung genommen.
Reaktion des NRW-Gesetzgebers:
NRW hat mit dem Gesetz über die Einführung einer optionalen Festlegung differenzierender Hebesätze im Rahmen des Grundvermögens bei der Grundsteuer Nordrhein-Westfalen vom 05.07.2024 (GV.NRW 2024, Nr. 23, 485) eine eigenständige Rechtsgrundlage geschaffen, nach der der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts zulässig ist und ein Sachverständigengutachten erforderlich ist. Ein Kaufpreis um den Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2022 ist ebenfalls grundsätzlich als Nachweis geeignet.