Aktuelles

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Informationen aus dem Verband und zum Steuerrecht

Der Steuerberaterverband Düsseldorf e.V. und die Steuerberaterkammer Düsseldorf stehen gemeinsam mit den anderen Verbänden und Kammern in Nordrhein-Westfalen im regelmäßigen Austausch mit dem Steuerabteilungsleiter im Finanzministerium, Herr Ministerialdirigent Dr. Winfred Bernhard. Als Ergebnis eines der zuletzt geführten Gespräche hat das Finanzministerium nun zwei Dokumente zur Verfügung gestellt: eine Übersicht der Möglichkeiten digitaler Kommunikation mit den Finanzämtern des Landes Nordrhein-Westfalen (Link s.u.) und Informationen zum Vorgehen zur Berichtigung des Mandantenstamms für Zwecke des Kontingentierungsverfahrens – Sonderproblematik im Zusammenhang mit der Übermittlung elektronischer Vollmachten. Dieses Dokument finden unsere Mitglieder in StBdirekt (www.stbdirekt.de - Mein Mitgliedsverband/Verband aktuell).

Die Vollmachtsdatenbank (VDB) ist nun in einer erweiterten Version mit DIVA II-Funktionen (Digitaler Verwaltungsakt Stufe 2/DIVA II) freigeschaltet worden.

Bei „DIVA II“ handelt es sich um eine weitere Ausbaustufe des bereits seit Frühjahr 2020 in ELSTER-Online integrierten digitalen Verwaltungsakts (DIVA), der es der Finanzverwaltung bislang ermöglicht hat, digitale Einkommensteuererstbescheide an Steuerpflichtige zu übermitteln.

In der Kabinettsitzung am Dienstag, 14. März 2023, hat die Landesregierung eine weitere Verlängerung der Rückzahlungsfrist für die Soforthilfe über den 30. Juni 2023 hinaus bis zum 30. November 2023 beschlossen. 

Gegenstand des Kabinettbeschlusses ist auch, dass alle Schlussbescheide, die bestandskräftig geworden sind – gegen die also nicht fristgerecht Klage erhoben wurde – aufrechterhalten werden. Aus einem Schlussbescheid folgt in Fällen einer Überkompensation die Verpflichtung des Antragstellenden zur Rückzahlung der Soforthilfe in dem Umfang der Überkompensation. Eine andere Bewertung ergibt sich nach Ansicht der Landesregierung auch nicht aus den erstinstanzlichen Urteilen der Verwaltungsgerichte Düsseldorf (Az.: 20 K 7488/20, 20 K 393/22, 20 K 217/21), Köln (Az.: 16 K 125/22, 16 K 499/22, 16 K 406/22, 16 K 505/22, 16 K 127/22, 16 K 412/22) und Gelsenkirchen (Az.: 19 K 317/22, 19 K 297/22) zu Schlussbescheiden in der NRW-Soforthilfe 2020. 

Vgl. NRW, PM vom 14.03.2023

Zur Pressemitteilung

Das BMF hat sein Schreiben vom 17. März 2022 zu den steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten ergänzt.

Danach wird bei einer unentgeltlichen Leistung, die unmittelbar die Reparatur von kriegsbeschädigter Infrastruktur in der Ukraine zum Ziel hat, aus Billigkeitsgründen bis zum 31. Dezember

2023 von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe abgesehen. Ein Vorsteuerabzug bleibt bestehen. 

Zum BMF-Schreiben vom 13. März 2023 gelangen Sie hier: Zum BMF-Schreiben

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) weist aktuell darauf hin, dass die Frist zur Endabrechnung der Corona-Neustarthilfen für die prüfenden Dritten am 31.3.2023 endet.

Verbände-Allianz fordert Sicherheit für Grundstückseigentümer und Entlastung der Finanzverwaltung und Steuerberater.

Die Finanzämter in Nordrhein-Westfalen sollen Bescheide zur Feststellung des Grundsteuerwertes unbedingt vorläufig erlassen. Das fordert eine Verbände-Allianz der Steuerberaterverbände Düsseldorf, Köln und Westfalen-Lippe sowie Bund der Steuerzahler (BdSt) NRW, Deutscher Steuer-Gewerkschaft (DSTG) NRW, Haus&Grund NRW und Verband Wohneigentum NRW. So könne eine Einspruchswelle verhindert werden, denn schon jetzt sind zahlreiche Einsprüche wegen verfassungsrechtlicher Bedenken an den Berechnungsmethoden der neuen Grundsteuer anhängig. 

Wenn die gerichtliche Klärung – erste Musterverfahren laufen bereits – die Verfassungswidrigkeit der jetzt geltenden Bewertungsregeln ergibt, könnte dies für alle Bescheide gelten und nicht nur für Eigentümer, die ihre Bescheide bereits angefochten haben. Die Verbände-Allianz fordert deshalb Finanzminister Dr. Marcus Optendrenk auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Bescheide zur Feststellung des Grundsteuerwertes vorläufig ergehen. Damit könne eine Einspruchswelle verhindert werden, alle Eigentümer bekämen Rechtssicherheit und Finanzverwaltung und Steuerberater würden entlastet.