Aktuelles

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Informationen aus dem Verband und zum Steuerrecht

Mit Schreiben vom 14.08.2024 hat das BMF die Überarbeitung der Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2023 (VWG VP) hinsichtlich des Themenbereichs konzerninterner Finanzierungsbeziehungen (Kapitel III. J. der VWG VP), welche u.a. die neuen Regelungen in § 1 Abs. 3d und 3e AStG berücksichtigt, an bestimmte Verbände versandt.

„Ein neues Miteinander. Führung im Wandel“ ist das Thema des diesjährigen Steuerberatertages zum Berufsethos am 14.11.2024, eine gemeinsame Veranstaltung von Kommende Dortmund, Steuerberaterverband Düsseldorf und Steuerberaterverband Westfalen-Lippe.

In der August-Ausgabe widmet sich das BMF vertieft dem Thema Steuern, unter anderem den Ergebnissen der Expertenkommissionen „Bürgernahe Einkommensteuer“ und „Vereinfachte Unternehmensteuer“. Zudem berichtet das BMF über das Netzwerk empirische Steuerforschung (NeSt) und die monatsaktuellen Statistiken zur finanzpolitischen Entwicklung in Deutschland.

Ein ausländischer Investmentfonds, der unter der Geltung des Investmentsteuergesetzes 2004 (InvStG 2004) mit Kapitalertragsteuer belastete Dividenden inländischer Aktiengesellschaften bezog, hat nach dem Unionsrecht im Grundsatz einen Anspruch auf Erstattung dieser Steuer. Dies hat der BFH mit Urteil vom 13.03.2024 (I R 1/20) entschieden. Die Entscheidung ist von beträchtlicher finanzieller Tragweite, da zahlreiche ausländische Fonds vergleichbare Erstattungsanträge gestellt haben, die sich nach Schätzungen des Bundesrechnungshofs auf eine Gesamtsumme im Milliardenbereich belaufen.

Der BFH hält den gesetzlichen Zinssatz von 6% p.a. für sog. Aussetzungszinsen für verfassungswidrig. Er hat daher mit Beschluss vom 08.05.2024 (VIII R 9/23) das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angerufen.

Mit Beschluss vom 08.07.2021 (1 BvR 2237/14, BVerfGE 158, 282) hat das BVerfG die Vollverzinsung in dieser Höhe (§ 233a i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO) ab dem 01.01.2014 für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG erklärt, dies aber nicht auf die Aussetzungszinsen und andere Teilverzinsungstatbestände erstreckt.

Die Frist zur Einreichung der Corona-Schlussabrechnungen läuft am 30.09.2024 ab. Darauf weist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz aktuell ausdrücklich nochmals hin. Alle Kolleginnen und Kollegen, die als Prüfende Dritte in das Verfahren eingebunden sind, sollten nun - soweit nicht bereits geschehen – tätig werden. Die SteuerberaterAkademie unseres Verbandes bietet dazu am 12.09.2024 ein Seminar an.