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Kurzarbeitergeld: Erleichterter Zugang bis zum 31.12.2022 verlängert

Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld gilt bis Ende 2022. Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können zeitlich befristet wieder Kurzarbeitergeld erhalten. Das verschafft Unternehmen und Beschäftigten Sicherheit in einem schwierigen wirtschaftlichen Umfeld. Die Verlängerung des Kurzarbeitergeldes soll einen Beitrag zur Stabilisierung des Arbeitsmarktes leisten. Vor zwei Wochen hat das Bundeskabinett die Zugangserleichterungen für das Kurzarbeitergeld um drei Monate, bis 31.12.2022 verlängert. In seiner Sitzung am 28.09.2022 hat es nun per Verordnung beschlossen, dass auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer zeitlich befristet wieder Kurzarbeitergeld erhalten. Ihr Anspruch gilt drei Monate (vom 01.10. bis 31.12.2022). Mit dem erleichterten Zugang ist geregelt, dass:

  • Kurzarbeitergeld nach wie vor bereits gezahlt werden kann, wenn mindestens 10% statt regulär 1/3 der Beschäftigten von einem Entgeltausfall betroffen sind,
  • Beschäftigte keine Minusstunden vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld aufbauen müssen.

Die Regelung zur Öffnung des Kurzarbeitergelds für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer war zum 30.06.2022 außer Kraft getreten.

Mit den Verordnungen soll sichergestellt werden, dass Beschäftigungsverhältnisse aufrechterhalten sowie Arbeitslosigkeit und ggf. Insolvenzen vermieden werden. Auch Verleiher sollen in die Lage versetzt werden, ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu halten. Die Verlängerung des vereinfachten Zugangs verschafft den Betrieben Planungssicherheit und trägt zur Stabilisierung des Arbeitsmarkts bei.

Zur Meldung der BReg vom 28.09.2022