Berufsrechtsreform: Versicherungsschutz und AAB prüfen
Zum 01.08.2022 tritt die „große BRAO-Reform“ in Kraft. Wieso ist diese auch für Steuerberater ein wichtiges Thema?
Die Änderungen in der Bundesrechtsanwaltsordnung sind nur ein Teil einer sehr weitgehenden Reform der Berufsrechtsrechte. In diesem Zusammenhang wurden auch das StBerG und viele weitere Berufsgesetze an die veränderten Anforderungen der Berufsstände angepasst. Hauptziel dieser Reform ist die Erleichterung interprofessioneller Zusammenschlüsse und die Schaffung von rechtsformübergreifenden Regelungen für die gemeinschaftliche Berufsausübung von Freien Berufen. Um dies zu erreichen, wurden Regelungen, z.B. zur Pflichtversicherung der rechts- und steuerberatenden Berufe, vereinheitlicht.
Woran erkennt man, ob man von der Berufsrechtsreform betroffen ist?
Betroffen sind alle beruflichen Zusammenschlüsse. Einzelkanzleien und reine Bürogemeinschaften sind dabei außen vor. Sobald sich jedoch Berufsangehörige zum Zwecke der gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammenschließen, handelt es sich um eine Berufsausübungsgesellschaft (BAG). In diesem Fall empfehlen wir, sich eingehend mit den neuen Regelungen zu beschäftigen.
Um was genau handelt es sich bei einer Berufsausübungsgesellschaft und was ist neu daran?
Mit der Berufsausübungsgemeinschaft hat der Gesetzgeber ein neues Konstrukt eingeführt, um daran die Berufspflichten bei gemeinschaftlicher Berufsausübung anzuknüpfen. Es handelt sich somit um keine eigene Rechtsform, sondern vielmehr um eine rechtsformübergreifende Form der Berufsausübung. Unter anderem ist neu, dass ab 01.08.2022 die BAG den Versicherungsschutz vorhalten muss.
Kommen wir auf das Thema Versicherungsschutz: Durch die Berufsrechtsreform ändern sich auch die Anforderungen an die Pflichtversicherung. Was ist hierbei zu beachten?
Durch die Reform wird die Vielzahl von unterschiedlichen Regelungen zur Pflichtversicherung unter dem Dach der BAG zusammengeführt. Unterschieden wird grundsätzlich nur noch zwischen haftungsbeschränkten und -unbeschränkten Gesellschaften. Eine Sozietät benötigt beispielsweise eine Versicherungssumme von 500.000 EUR; eine GmbH muss hingegen mindestens 1,0 Mio. EUR vorhalten. Bei Beteiligung von Rechtsanwälten, bzw. als BAG nach der BRAO, erhöht sich die Versicherungssumme bei mehr als zehn tätigen Personen auf 2,5 Mio. EUR. Auch die Jahreshöchstleistung wurde einheitlich gestaltet. Dabei steht die Versicherungssumme je Versicherungsjahr vervielfacht mit der Anzahl der Gesellschafter/Geschäftsführer, mindestens jedoch vierfach, zur Verfügung.
Bedeutet das, dass jede Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung zum 01.08.2022 angepasst werden muss?
Nein, nicht zwangsläufig. Außen vor bleiben die Einzelkanzleien oder die „Zulassungspolicen“ angestellter Berufsangehöriger. Zudem haben auch die Partnerschaften mit beschränkter Berufshaftung bereits heute einen ausreichenden Versicherungsschutz. Alle anderen Konstellationen sollten ihren bestehenden Versicherungsschutz prüfen und ggf. anpassen.
Für die Verwendung von Allgemeinen Auftragsbedingungen (AAB) musste bisher die vierfache Pflichtversicherungsversicherungssumme vorgehalten werden. Hat sich hieran etwas geändert?
Nein, diese Regelung ist gleichgeblieben. Nachdem sich jedoch in den meisten Fällen die Pflichtversicherungssumme geändert hat, muss folglich bei der Verwendung von AABs auch die Versicherungssumme angepasst werden. Zudem müssen auch die AABs bis zum 01.08.2022 an die neuen Regelungen angepasst werden, wenn man die Haftung auch weiterhin wirksam begrenzen will. Dies gilt auch für laufende Mandate.
Bis zum 01.08.2022 ist nicht mehr viel Zeit. Was ist jetzt zu tun?
Es ist wirklich nicht mehr viel Zeit; daher ist es wichtig, sich jetzt mit den neuen Anforderungen zu beschäftigen. Prüfen Sie den bestehenden Versicherungsschutz und die aktuell verwendeten AABs.
Zudem sollte jeder Berufsangehöriger unabhängig von den gesetzlichen Anforderungen sein eigenes Schadenrisiko im Blick haben und seinen Versicherer ansprechen.
Wie läuft eine Vertragsumstellung ab?
Ihr Versicherungsvermittler/-makler analysiert gemeinsam mit Ihnen Ihre individuelle Risikosituation und erstellt ein entsprechendes Umstellungsangebot. Rechtzeitig zum Umstellungstermin erhalten Sie den Nachtrag bzw. neuen Versicherungsschein. Die Versicherungsbestätigungen werden direkt an die jeweilige Kammer versandt.
Was passiert, wenn zum 01.08.2022 der notwendige Versicherungsschutz nicht vorhanden ist?
Ausreichender Versicherungsschutz ist immer eine existenzsichernde Maßnahme. Unabhängig von den gesetzlichen Vorschriften sollte dieser daher höchste Priorität haben. Kommt es zu einem Schadenfall und die Versicherungssumme reicht nicht aus, besteht – abhängig von der Rechtsform -die Gefahr, dass neben der BAG auch die Gesellschafter persönlich haftbar gemacht werden.
Wir wissen, dass die steuerberatenden Berufe sich aktuell um sehr viele Themen kümmern müssen und daher nicht immer Zeit haben, sich auch noch intensiv mit der Versicherung zu beschäftigen. Als Kooperationspartner des DStV haben wir hierfür verschiedene Szenarien definiert, die sicherstellen, dass zum 01.08.2022 die berufsrechtlichen Pflichten eingehalten werden und eine Pflichtversicherungsbestätigung abgegeben werden kann. Bei ausreichender Versicherungssumme ist es beispielsweise möglich, die Vertragsumstellung bis zur nächsten Hauptfälligkeit zu verschieben. Die Änderung erfolgt dann rückwirkend zum 01.08.2022.