BFH: Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim
Ein Erbe verliert nicht die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim, wenn ihm die eigene Nutzung des Familienheims aus gesundheitlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist (BFH-Urteil vom 01.12.2021 – II R 18/20).
Die Klägerin hatte das von ihrem Vater ererbte Einfamilienhaus zunächst selbst bewohnt, war aber bereits nach sieben Jahren ausgezogen. Danach wurde das Haus abgerissen, da sich die Klägerin krankheitsbedingt kaum noch in dem Haus bewegen und sich ohne fremde Hilfe nicht mehr versorgen konnte. Das Finanzgericht (FG) war der Ansicht, das sei kein zwingender Grund für den Auszug. Der BFH sah das anders. Er hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Grundsätzlich setzt die Steuerbefreiung voraus, dass der Erbe für zehn Jahre das geerbte Familienheim selbst nutzt, es sei denn, er ist aus „zwingenden Gründen“ daran gehindert. „Zwingend“, so der BFH, erfasse nicht nur den Fall der Unmöglichkeit, sondern auch die Unzumutbarkeit der Selbstnutzung. Das FG hat nun unter Mitwirkung der Klägerin das Ausmaß ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu prüfen.
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https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202210108/