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BMF: Verlängerung der Reinvestitionsfristen bei der Rücklage für Ersatzbeschaffung

Das BMF hat mit Schreiben vom 20.09.2022 die Reinvestitionsfristen bei der Rücklage für Ersatzbeschaffung (R 6.6 EStR) vorübergehend verlängert.

Nunmehr gilt zur Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR Folgendes: Die in R 6.6 Abs. 4 Satz 3 bis 6, Abs. 5 Satz 5 und 6 sowie Abs. 7 Satz 3 und 4 EStR geregelten Fristen für die Ersatzbeschaffung oder Reparatur bei Beschädigung nach Bildung einer Rücklage nach R 6.6 Abs. 4 EStR verlängern sich jeweils um drei Jahre, wenn die Rücklage ansonsten am Schluss des nach dem 29.02.2020 und vor dem 01.01.2021 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre. Die genannten Fristen verlängern sich um zwei Jahre, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 31.12.2020 und vor dem 01.01.2022 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre. Sie verlängern sich um ein Jahr, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 31.12.2021 und vor dem 01.01.2023 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre. Das Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 15.12.2021, BStBl. I 2021 S. 2475.

Zum BMF-Schreiben vom 20.09.2022