Paket 2 der Schlussabrechnung: Überbrückungshilfe III Plus und Überbrückungshilfe IV können seit 15.11.2022 eingereicht werden
Die über einen prüfenden Dritten eingereichten Anträge auf Überbrückungshilfen sowie auf November- und Dezemberhilfen sind häufig auf Basis von Umsatzprognosen und prognostizierter Kosten bewilligt worden. Nach Vorliegen der realisierten Umsatzzahlen und Fixkostenabrechnungen sind alle Antragstellenden zur Einreichung einer Schlussabrechnung über einen prüfenden Dritten verpflichtet.
NEU: Seit 15.11.2022 kann die Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfe III Plus und Überbrückungshilfe IV eingereicht werden (Paket 2 der Schlussabrechnung). Mehr dazu
Unser nächstes Online-Seminar zu „Schlussabrechnungen Paket 1 und 2“ findet am 27.01.2023 statt.