Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus verlängert
Das BMF hat steuerliche Verfahrenserleichterungen aufgrund der anhaltenden Pandemie verlängert. Wie im Vorjahr können nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich Betroffene von Steuerstundung, Vollstreckungsaufschub und Anpassungen der Steuervorauszahlungen profitieren.
Angesichts der weiterhin beträchtlichen wirtschaftlichen Schäden durch die Coronapandemie hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) verfahrensrechtliche Maßnahmen zur Steuererleichterung verlängert:
Stundung im vereinfachten Verfahren
Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich Betroffene können bis Ende Januar 2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis dahin fälligen Steuern stellen. Die Finanzverwaltung kann diese bis zum 31.3.2022 stunden. Das Finanzamt kann nochmals Anschlussstundungen bis 30.6.2022 gewähren. Positiv ist: Die Finanzverwaltung kann auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichten.
Vollstreckungsaufschub im vereinfachten Verfahren
Teilt ein Vollstreckungsschuldner dem Finanzamt bis Ende Januar 2022 mit, dass er nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist, ist das Finanzamt angehalten, bis Ende März 2022 von Vollstreckungsmaßnahmen (bei bis zum 31.1.2022 fällig gewordenen Steuern) abzusehen. Auch Säumniszuschläge in diesem Zusammenhang sind grundsätzlich zu erlassen. Der Vollstreckungsaufschub kann bis Ende Juni 2022 verlängert werden, wenn eine angemessene Ratenzahlung vereinbart wird.
Anpassung von Steuervorauszahlungen
Die von der Pandemie nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlichen betroffenen Steuerpflichtigen können bis 30.6.2022 Anträge auf Anpassung der Vorauszahlung auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 stellen. Bei der Nachprüfung sind keine strengen Anforderungen zu stellen.
Für Anträge auf (Anschluss-)Stundung oder Vollstreckungsaufschub sowie Anpassungen von Vorauszahlungen, die über den Regelungsgehalt des BMF-Schreibens hinausgehen, gelten die allgemeinen Grundsätze und Nachweispflichten. Dies gilt auch für Ratenzahlungsvereinbarungen über den 30.6.2022 hinaus.
Stand: 8.12.2021