Steuertipps zum Jahreswechsel 2024/2025
2025 steht in den Startlöchern. Das neue Jahr dürfte – trotz der ein oder anderen Hürde, die infolge des Ampel-Aus bereits in Sicht ist – vorerst souverän anlaufen. Auf den letzten Metern des „alten“ Jahres 2024 konnte der Gesetzgeber noch einige entlastende Maßnahmen quer durch das Steuerrecht sichern.
Wir haben zusammengefasst, mit welchen steuerlichen Änderungen und Neuregelungen Sie wann konkret rechnen dürfen:
- Kinder und Familie
Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag steigen
Noch für das Jahr 2024 – und damit rückwirkend – wird der Grundfreibetrag um 180 € auf 11.784 € angehoben. Dieser Betrag bleibt damit steuerfrei. Auch der Kinderfreibetrag wird für 2024 um 228 € auf 6.612 € erhöht. Beide Anpassungen ergeben sich aus dem Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024, das am 05.12.2024 verkündet wurde.
Auch für 2025 und 2026 konnten sich die Parteien auf weitere Entlastungen verständigen. Der Grundfreibetrag steigt für 2025 auf 12.096 € und ab 2026 auf 12.348 €. Darüber hinaus werden auch die übrigen Eckwerte im Steuertarif angepasst. Das Kindergeld wird ab Januar 2025 auf mtl. 255 € sowie ab Januar 2026 auf 259 € angehoben. Und auch der steuerliche Kinderfreibetrag erfährt eine Anhebung für 2025 auf 9.600 € und ab 2026 auf 9.756 € (jeweils inkl. BEA-Freibetrag).
Höherer Abzug bei Kinderbetreuungskosten möglich
Ab 2025 sind die Kosten für die Betreuung z. B. in Kindergarten, Kinderkrippe oder bei der Tagesmutter zu 80 %, max. 4.800 €, als Sonderausgaben abzugsfähig. Bis einschließlich 2024 können 2/3 der Kosten, max. 4.000 €, in der Einkommensteuererklärung in Abzug gebracht werden.
Einkommensgrenze für Elterngeld sinkt
Für Geburten ab dem 01.04.2025 sinkt die Einkommensgrenze, ab der Eltern keinen Anspruch mehr auf Elterngeld haben, auf einen Betrag von 175.000 € zu versteuerndes Einkommen. Seit 01.04.2024 liegt die Grenze bei 200.000 € zu versteuerndes Einkommen.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende früher geltend machen
Ab dem Lohnzahlungszeitraum 2024 kann der (anteilige) Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auch bei getrenntlebenden Ehegatten bzw. Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern ab dem Monat der Trennung als Freibetrag für das Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden. In den Folgejahren der Trennung bedarf es zur weiteren Berücksichtigung des Wechsels in die Steuerklasse II.
- Haus und Hof
Steuerbefreiung für kleine PV-Anlagen ausgeweitet
Die Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden, wird für alle Gebäudearten vereinheitlicht. D.h., die für die Anwendung der Steuerbefreiung zulässige Bruttoleistung wird auf 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit festgeschrieben. Bislang gelten für bestimmte Gebäude, z. B. Mehrfamilienhäuser, lediglich 15 kW (peak). Bei der Steuerbefreiung handelt es sich um eine Freigrenze. Wird diese „gerissen“, ist die Leistung in vollem Umfang steuerpflichtig.
- Arbeitnehmer-Arbeitergeber
Minijob-Verdienstgrenze steigt
Ab 01.01.2025 steigt die Verdienstgrenze für Minijobs auf 556 € pro Monat, sodass bis zu diesem monatlichen Einkommen keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt. Hintergrund hierfür ist die Mindestlohnanhebung auf 12,82 € pro Stunde. Arbeitgeber sollten die Arbeitszeit ihrer Minijobber daher im Blick behalten und ggf. neu abstimmen, damit die Verdienstgrenze nicht überschritten wird.
Hybridfahrzeuge: Verschärfte lohnsteuerrechtliche Regelungen bei Neuanschaffungen ab 2025
Ab 01.01.2025 darf zur Berechnung des geldwerten Vorteils von Hybridfahrzeugen nur noch dann der halbe Bruttolistenpreis angesetzt werden, wenn der Kohlendioxidausstoß des Fahrzeugs höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer beträgt oder die ausschließlich elektrische Reichweite mindestens 80 Kilometer beträgt. Für bis zum 31.12.2024 angeschaffte Fahrzeuge genügt weiterhin eine Reichweite von 60 Kilometern.
- Unternehmer und Selbstständige
Kleinunternehmerregelung neu gefasst
Ab 01.01.2025 sind Umsätze von inländischen Unternehmern steuerfrei, wenn ihr Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 € (bisher: 22.000 €) nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 € (bisher: voraussichtlich 50.000 €) nicht überschreitet. Bei den neuen Grenzbeträgen handelt es sich um Netto-Grenzen, bisher waren diese als Brutto-Grenzen ausgestaltet. Besondere Obacht: Der Wechsel von der Steuerfreiheit hin zur Regelbesteuerung tritt zukünftig unterjährig ein, wenn der Umsatz 100.000 € im laufenden Kalenderjahr übersteigt.
Unternehmer, die die Steuerfreiheit für Kleinunternehmer in Anspruch nehmen, dürfen gem. § 34a UStDV vereinfachte Rechnungen ausstellen. Sie sind zudem von der verpflichtenden Ausstellung einer E-Rechnung ausgenommen. D.h. sie dürfen auch weiterhin eine sonstige Rechnung (Papier, PDF, Word, etc.) ausstellen.
Ausweitung der Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen
Ab 01.01.2025 wird der Anwendungsbereich der Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) UStG auch Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulungen umfassen. Das bürokratische Bescheinigungsverfahren bleibt erhalten. D.h. sämtliche unter den erweiterten Anwendungsbereich fallende Bildungsleistungen sind erst dann steuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bestätigt, dass die Einrichtung Schul- oder Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulungen erbringt. Bei der Neuausrichtung der Regelung ist allerdings im Detail noch einiges unklar. Die Finanzministerien von Bund und Länder planen daher ein Anwendungsschreiben.
Erweiterung des Datensatzumfangs der E-Bilanz
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen, sind neben der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung auch die unverdichteten Kontennachweise mit Kontensalden nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Weitere neue Übermittlungspflichten, z. B. für das Anlageverzeichnis etc., werden für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2027 beginnen, zur Anwendung kommen.
Anpassung des Durchschnittssatzes für Pauschallandwirte
Ab dem 01.01.2025 wird der Durchschnittssatz und die Vorsteuerpauschale für Landwirte auf 7,8 % angepasst. Bereits ab 06.12.2024 erfolgte eine unterjährige Absenkung von 9,0 % auf 8,4 %.