Streitanfällige Verlustberücksichtigung!
FG Düsseldorf entscheidet zugunsten des Klägers, Finanzamt hat aber gegen das Urteil Revision eingelegt. Nun muss der Bundesfinanzhof entscheiden!
FG Düsseldorf: Berücksichtigung von Verlusten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen bei Auflösung einer Kapitalgesellschaft
Das FG Düsseldorf (Urteil vom 19.01.2023 - 14 K 1638/20 E; Revision anhängig beim BFH: IX R 12/23) hatte sich u.a. mit den alten Rechtsprechungsgrundsätzen bei § 17 EStG und der dazu angeordneten Weitergeltung durch den Bundesfinanzhof auseinanderzusetzen. Streitig ist die (Nicht-) Anerkennung von Verlusten im Zusammenhang mit der Auflösung einer Kapitalgesellschaft. Der Kläger war zu 80 % an einer GmbH beteiligt, die einen Speditionsbetrieb unterhielt. Im Jahr 2015 hatte er der GmbH Darlehen in Höhe von 150.000 Euro gewährt. Im Streitjahr 2016 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet.
Gegenüber dem beklagten Finanzamt begehrte der Kläger - neben dem Verlust des Stammkapitals - die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaftsverpflichtung sowie den Ausfall der Darlehen im Rahmen des § 17 EStG bzw. (später im Klageverfahren nach) § 20 EStG zu berücksichtigen. Das Finanzamt lehnte eine Verlustberücksichtigung ab, da die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft weiterhin strittig und der Verlust im Streitjahr damit insgesamt nicht hinreichend konkretisiert gewesen sei. Der 14. Senat gab der Klage statt; insbesondere sei der Ausfall der Darlehensforderungen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen als Verlust zu berücksichtigen.
Hinweis: Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Finanzamt hat gegen das Urteil die vom Gericht zugelassene Revision eingelegt. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet: IX R 12/23.
FG, Urteil vom 19.01.2023 -14 K 1638/20 E