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BMF: Verlängerung der Fristen zur Abgabe der Feststellungserklärungen und Anzeigen nach § 18 AStG für das Feststellungsjahr 2022

In Ergänzung zu den bisherigen BMF-Schreiben vom 11.09.2023 (BStBl I 2023, S. 1581) und vom 23.06.2022 (BStBl I 2022, S. 938) gilt nach dem BMF-Schreiben vom 18.06.2024 Folgendes:

„In Anbetracht der umfassenden Änderungen der Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 ff. AStG durch das Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz), die für Wirtschaftsjahre der Zwischengesellschaft anzuwenden sind, die nach dem 31.12.2021 beginnen, und der infolgedessen erfolgten Neufassung der amtlichen Vordrucke zur Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung werden die Fristen für die Abgabe der Erklärungen zur gesonderten und ggf. einheitlichen Feststellung nach § 18 Abs. 1 bis 3 AStG und für die Abgabe der Anzeigen nach § 18 Abs. 3 Satz 2 AStG, in denen nach § 8 Abs. 2 AStG geltend gemacht wird, dass eine Hinzurechnung unterbleibt, für das Feststellungsjahr 2022, d.h. für Wirtschaftsjahre der Zwischengesellschaft, die nach dem 31.12.2021 beginnen, nach § 109 AO allgemein wie folgt verlängert:


Feststellungserklärungen und Anzeigen nach § 18 Abs. 3 AStG, die sich auf das Feststellungsjahr 2022 beziehen und Wirtschaftsjahre der Zwischengesellschaft betreffen, die nach dem 31.12.2021 beginnen, und nicht von einer Person, einer Gesellschaft, einem Verband, einer Vereinigung, einer Behörde oder einer Körperschaft im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG erstellt werden (nicht beratene Fälle), sind nach § 149 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 109 Abs. 1 AO spätestens bis zum 31.10.2024 abzugeben.

Sofern Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG mit der Erstellung der in § 149 Abs. 3 AO genannten Erklärungen beauftragt sind (beratene Fälle), sind diese Feststellungserklärungen – vorbehaltlich einer Vorabanforderung nach § 149 Abs. 4 AO – und Anzeigen nach § 18 Abs. 3 AStG spätestens bis zum 31.10.2024 abzugeben (vgl. § 149 Abs. 3 i. V. m. § 109 Abs. 2 AO i. V. m. Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 1 EGAO), da allgemein davon ausgegangen wird, dass Steuerpflichtige bis zum vorgenannten Termin ohne Verschulden verhindert sind oder waren, die Erklärungsfrist einzuhalten.

Die Fristverlängerungen sind von Amts wegen zu beachten. Eines gesonderten Antrags auf Fristverlängerung bedarf es insoweit nicht.

Die Feststellungserklärungen und Anzeigen für die Feststellungsjahre ab 2022, die Wirtschaftsjahre der Zwischengesellschaft betreffen, die nach dem 31.12.2021 beginnen, sind nach § 18 Abs. 3 AStG unter Verwendung der an die geänderte Rechtslage angepassten Vordrucke abzugeben. Diese werden in Kürze mit gesondertem BMF-Schreiben veröffentlicht.“

Vgl. BMF vom 18.06.2024