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EuGH zum Vorsteuerabzug bei Funktionsholding

Mit Urteil vom 08.09.2022 (C-98/21) hat der EuGH entschieden, dass einer Holdinggesellschaft, die steuerpflichtige Ausgangsumsätze an Tochtergesellschaften ausführt, das Recht auf Vorsteuerabzug für Leistungen, die sie von Dritten bezieht und gegen die Gewährung einer Beteiligung am allgemeinen Gewinn in die Tochtergesellschaften einlegt, nicht zusteht, wenn erstens die bezogenen Eingangsleistungen nicht in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit den eigenen Umsätzen der Holdinggesellschaft, sondern mit den weitgehend steuerfreien Tätigkeiten der Tochtergesellschaften stehen, zweitens diese Eingangsleistungen in den Preis der an die Tochtergesellschaften erbrachten steuerpflichtigen Umsätze keinen Eingang finden und drittens diese Leistungen nicht zu den allgemeinen Kostenelementen der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit der Holdinggesellschaft gehören.

Zum EuGH Volltext-Urteil vom 08.09.2022 (C-98/21) https://curia.europa.eu

Zum Vorabentscheidungsersuchen des BFH (Beschluss vom 23.09.2020 – XI R 22/18) vgl. StBdirekt (eNews Steuern, 6/2021 vom 16.02.2021)