Absetzung für Abnutzung (AfA) von Gebäuden nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer
Mit Urteil vom 28.07.2021 (IX R 25/19, BFH/NV 2022 S. 108) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Steuerpflichtige, die sich nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG auf eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes berufen, sich jeder Darlegungsmethode bedienen können, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint, soweit daraus Rückschlüsse auf die maßgeblichen Determinanten (z.B. technischer Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung, rechtliche Nutzungsbeschränkungen) möglich sind. Mit Schreiben vom 22.02.2023 hat das BMF neue Grundsätze für die Inanspruchnahme der AfA nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer veröffentlicht.
BMF vom 22.02.2023 - IV C 3 - S 2196/22/10006 :005 [2023/0158670]