Verlängerung der Erklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2020 durch BMF-Schreiben
Angesichts der weiterhin andauernden, durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation sollen die Erklärungsfristen in beratenen Fällen sowie die zinsfreien Karenzzeiten für 2020 durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz um weitere drei Monate verlängert werden. Im Vorgriff auf die gesetzliche Regelung haben die obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern mit BMF-Schreiben vom 1. April 2022 folgende Anweisungen getroffen:
- Wird eine Steuer- oder Feststellungserklärung im Sinne von § 149 Absatz 2 AO für den Veranlagungszeitraum 2020 nach Ablauf der insoweit geltenden Erklärungsfristen und bis zum Inkrafttreten des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes abgegeben, ist § 152 Absatz 2 AO nicht anzuwenden. § 152 Absatz 1 AO bleibt anwendbar.
- Die Abgabe einer durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellten Steuer- oder Feststellungserklärung im Sinne von § 149 Absatz 3 Halbsatz 1 AO für den Veranlagungszeitraum 2020 nach Ablauf des 31. Mai 2022 und bis zum Inkrafttreten des Vierten CoronaSteuerhilfegesetzes gilt - vorbehaltlich einer Vorabanforderung nach § 149 Absatz 4 AO - nicht als verspätet im Sinne des § 152 Absatz 1 AO.“
Quelle: BMF-Schreiben vom 01.04.2022